STATUTEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR GRUPPENDYNAMIK UND ORGANISATIONSBERATUNG (ÖGGO)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Österreichische Gesellschaft für Gruppendynamik und Organisationsberatung” und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den deutschsprachigen Raum, mit Schwerpunkt in der Republik Österreich.
§ 2 Zweck
Die Tätigkeit der “Gesellschaft” ist überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 – 47
Bundesabgabenordnung (BAO) insbesondere nachstehende Ziele:
- Förderung der Gruppendynamik und Organisationsberatung in allen gesellschaftlichen Funktionssystemen und deren wissenschaftlicher Grundlegung.
- Ausbildung qualifizierter Gruppendynamik-TrainerInnen und OrganisationsberaterInnen nach der jeweils gültigen Ausbildungsordnung (ABO) sowie die Durchführung von berufsorientierten Ausbildungslehrgängen.
- Verankerung und Förderung von Gruppendynamik und Organisationsberatung an Universitäten.
- Vertretung der Interessen aller in der Gruppendynamik und Organisationsberatung tätigen Personen.
- Zusammenarbeit mit zielverwandten Institutionen des In- und Auslandes.
§ 3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Zwecks sind insbesondere:
- Schaffung von Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen zur Realisierung der in §2 angeführten Ziele, insbesondere Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Workshops.
- Herausgabe einer Fachzeitschrift und sonstiger Publikationen und Mitteilungen sowie Förderung des Vertriebes derselben.
- Übernahme, Durchführung und Vergabe von Studien- und Forschungsprojekten.
- Errichtung und Führung von Bibliothek, Archiv und Dokumentation.
- Aufbau von Ausbildungsgängen zur Heranbildung von KursleiterInnen und TrainerInnen auf den Gebieten der Gruppendynamik und Organisationsberatung wie auch zur Intensivierung von Erfahrungen.
- Verbreitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger.
§ 4 Aufbringung der materiellen Mittel
Die materiellen Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zwecke werden aufgebracht durch:
- Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
- Subventionierung und Schenkung von physischen und juristischen Personen.
- Erträgnisse aus Publikationen
- Erträgnisse eines allfälligen Vermögens, sowie aus sonstigen Einnahmen der Gesellschaft wie Spenden, Sammlungen und eigenen Veranstaltungen
- Errichtung eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs zur praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse.
§ 5 Die Mitglieder
- Die Mitglieder der Gesellschaft sind:
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- AnwärterInnen gemäß der § 6 der Statuten
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder in Ruhestand
- Ordentliche Mitglieder können physische Personen werden, die im Bereich der Gruppendynamik und Organisationsberatung arbeiten und hierzu (nach ABO) ausreichend qualifiziert sind und die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
- Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die gemäß ABO die Ausbildungsphase der Anwärterschaft abgeschlossen haben.
- Der Vorstand der Gesellschaft ist außerdem berechtigt, fachlich besonders qualifizierten Personen, deren Ausbildung und Tätigkeit in einem nahen Verhältnis zur Gruppendynamik und Organisationsberatung stehen, in Abstimmung mit dem Ausbildungsausschuss der Generalversammlung zur Aufnahme vorzuschlagen.
- Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besondere Verdienste erwerben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ordentliche Mitglieder, die älter als 65 Jahre sind, können auf Antrag „Ordentliches Mitglied in Ruhestand“ werden. Ein solcher Antrag ist an den Vorstand zu richten und wird von diesem zur Kenntnis genommen und bei der nächsten Generalversammlung kundgemacht. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung, sind „Ordentliche Mitglieder in Ruhestand“ vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 6 Besondere Mitgliedschaft
AnwärterInnen sind physische Personen, deren Ausbildungsverhältnis entsprechend ABO vom Vorstand bestätigt wurde.
§ 7 Beginn der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme neuer Mitglieder (mit Ausnahme der besonderen Mitgliedschaft nach § 6) entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und wird beendet durch:
- Tod
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss durch den Vorstand
- Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und der Zustimmung der Generalversammlung.
- Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen.
Eine spätere Austrittsanzeige wird erst für das nächste Vereinsjahr wirksam. - Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich und mit Begründung mitzuteilen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides kann der/die Ausgeschlossene Berufung einlegen, die der nächsten Generalversammlung vorzulegen ist, die mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf das Vereinsvermögen noch die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen Anspruch.
§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder besitzen in der Generalversammlung das Antrags- und Stimmrecht. Nur ordentliche Mitglieder haben bei der Entscheidung über die ordentliche Mitgliedschaft neuer Mitglieder und über Veränderungen der Ausbildungsordnung (ABO) das Antrags- und Stimmrecht.
- Außerordentliche Mitglieder besitzen in der Generalversammlung das Antrags- und Stimmrecht.
- In der Generalversammlung besitzen die besonderen Mitglieder (Anwärter:innen nach §6) nach der Akklamation durch die Generalversammlung das Antrags- und Stimmrecht ohne Stimmrechtsübertragung mit nachfolgenden Einschränkungen.
Die besonderen Mitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch Antragsrecht
(1) bei der Gestaltung und Handhabung der Ausbildungsordnung (ABO),
(2) bei der Aufnahme und Graduierung von Mitgliedern und
(3) bei Änderungen der Statuten - Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und von den für die Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.
- Ordentliche, außerordentliche Mitglieder und AnwärterInnen haben den jeweils für sie festgelegten Mitgliedsbeitrag im ersten Viertel des jeweiligen Budgetjahres zu leisten. Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und AnwärterInnen können beim Vorstand ein nachvollziehbares schriftliches Ansuchen um Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags aus sozialen Gründen einbringen. Der Vorstand kann die Herabsetzung des Beitrags für das laufende Beitragsjahr bewilligen. Die Mitglieder des Vorstands, des Ausbildungsausschusses und die AnwärterInnenvertretung sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Ordentliche Mitglieder, Außerordentliche Mitglieder und AnwärterInnen haben im Zuge der Generalversammlung das Recht zur Einsichtnahme in die aktuelle Mitgliedsbeitragsverwaltung. Weiters haben sie die Verpflichtung, die Gesellschaft bzw. deren Aufgaben und Interessen nach besten Kräften zu unterstützen und ihr Ansehen zu wahren.
§ 9 Organe der Gesellschaft sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Ausbildungsausschuss
- LehrtrainerInnen und LehrberaterInnen
- RechnungsprüferIn
- Schiedsgericht
- Vertretung der Mitglieder in Ausbildung
§10 Generalversammlung:
- Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet einmal im Jahr statt und ist vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes spätestens acht Wochen vorher einzuberufen.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die AnwärterInnen müssen spätestens acht Wochen vor Abhaltung der GV schriftlich über Ort, Zeit und Entwurf der Tagesordnung (TO) informiert werden. Die GV kann die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung abändern und ergänzen.
- Der Vorstand der Gesellschaft kann, wenn es die Geschäfte erfordern, eine außerordentliche GV einberufen.
- Eine außerordentliche GV muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitglieder schriftlich unter Beifügung eines Entwurfes zur TO verlangt wird. Sie ist spätestens drei Wochen nach Einlangen des Begehrens vom/von der Vorsitzenden der Gesellschaft einzuberufen.
- Jede GV ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so findet eine halbe Stunde später eine neue GV statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn der Vorstand mehrheitlich anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern im vorliegenden Statut nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Abänderung der Statuten bedürfen der 2/3 Mehrheit; Anträge auf Auflösung der Vereinigung bedürfen der 4/5 Mehrheit.
§ 11. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegt:
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Generalversammlung
- Wahl der RechnungsprüferInnen
- Beschlussfassung über Maßnahmen und Mittel, die geeignet sind, den Zweck des Vereines durchzuführen.
- Beschlussfassung über die Aufnahme von außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern nach den in der ABO vorgesehenen Bedingungen.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Grund eines Antrages des Vorstandes.
- Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, der vom Vorstand verfügt wurde.
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen sowie Beschlussfassung darüber.
- Statutenänderung sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
- Beratung des Vorstandes bei der Bestellung des Ausbildungsausschusses.
- Ausschließlich auf entsprechenden, gemeinsamen Vorschlag des Vorstands und des Ausbildungsauschusses: Beschlussfassung über die Änderung, Adaptierung oder Ergänzung der Ausbildungsordnung (ABO).
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern oder AnwärterInnen, wobei dem Vorstand mindestens zwei ordentliche Mitglieder angehören müssen. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Die Wahl eines Teams oder die Wahl von Einzelpersonen zum Vorstand ist möglich, sollten ein oder mehrere Teams zur Wahl nominiert sein, so ist zuerst über die Teams abzustimmen. Nur wenn keines der Teams die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhält, ist über die Einzelpersonen abzustimmen.
- Das Vorstandsteam legt die Aufteilung der Funktionen Vorsitzende/r, SchriftführerIn, KassierIn und andere Funktionen – fest. Die Funktion des/der Vorsitzenden ist durch ein ordentliches Mitglied wahrzunehmen. Sollte ein Mitglied des Vorstands für Ausbildungsfragen zuständig sein, so ist diese Funktion ebenfalls durch ein ordentliches Mitglied wahrzunehmen. Darüber hinaus ist der Vorstand in der Verteilung der Funktionen frei.
- Der/Die Vorsitzende hat, unter Angabe der Tagesordnung, den Vorstand zumindest halbjährlich oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern binnen vier Wochen einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss er eine halbe Stunde später einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand entscheidet nach Möglichkeit im Konsens, ist in vertretbarer Zeit Konsens nicht möglich, so entscheidet er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle zu führen.
- Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand legt die Leitung der GV fest.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, in deren Rahmen er auch die Beschlüsse der GV vollzieht und auf die Empfehlungen der anderen Vereinsorgane Bedacht nimmt. Rechtsverbindliche Erklärungen werden vom/von der Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben.
- Dem Vorstand obliegt weiters:
- Einberufung der GV und deren Vorbereitung;
- Berichterstattung an die GV, gemeinsam mit dem Ausbildungsausschuss und der AnwärterInnenvertretung;
- Abschluss von Verträgen, die der Erreichung der Vereinsziele unmittelbar dienen;
- Planung und Koordination des Arbeitsprogramms der Gesellschaft;
- Organisation und Durchführung des Ausbildungsprogrammes der Gesellschaft sowie die Weiterentwicklung der ABO in Kooperation mit dem Ausbildungsausschuss;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufnahme von AusbildungsbewerberInnen in die Anwartschaft;
- Aufrechterhalten des Kontaktes mit dem Ausbildungsausschuss, dem Lehrenden-Forum sowie der Vertretung der Mitglieder in Ausbildung;
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit sie satzungsfähig nicht anderen Organen vorbehalten sind.
§ 14 Ausbildungsausschuss
- Der Vorstand bestellt die Mitglieder des Ausbildungsausschusses unter Mitwirkung der GV gemäß § 11 lit i) und beruft sie ab.
- Der Ausbildungsausschuss koordiniert die Ausbildungsaktivitäten der Gesellschaft und überprüft die einzelnen Ausbildungsschritte unter der Verantwortung des Vorstands. Er berät den Vorstand und die Gesellschaft in allen Ausbildungsfragen.
- Er schlägt gemeinsam mit dem Vorstand der Generalversammlung Änderungen der Ausbildungsordnung vor.
- Der Ausbildungsausschuss beruft das Lehrendenforum ein und leitet es.
- Der Ausbildungsauschuss berichtet über seine Aktivitäten an die GV.
§ 15 LehrtrainerInnen und LehrberaterInnen (Lehrenden-Forum)
LehrtrainerInnen und LehrberaterInnen werden auf Vorschlag des Vorstands und des Ausbildungsausschusses von der Generalversammlung bestellt. Voraussetzung für die Funktion sind eine 4-jährige Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied und die Befürwortung durch mindestens zwei Lehrende, die über persönliche Kooperationserfahrungen mit dem/der Antragsteller/in verfügen. Die LehrtrainerInnen und LehrberaterInnen beraten und fördern als Gruppe (“Lehrenden-Forum”) die Entwicklung der Ausbildung.
§ 16 RechnungsprüferInnen
Von der GV werden zweijährlich zwei RechnungsprüferInnen gewählt. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Zu diesem Zweck hat ihnen der Vorstand alle Unterlagen der Gesellschaft vorzulegen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie der GV zu berichten.
§ 17 Schiedsgericht
Über alle aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Es wird in einer Weise gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen acht Tagen eine/n SchiedsrichterIn namhaft macht, die eine/n Dritte/n als Obmann/frau wählen. Das Schiedsgericht entscheidet in allen Fällen endgültig und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
§ 18 Vertretung der Mitglieder in Ausbildung (AnwärterInnenvertretung)
Aus dem Kreis der Mitglieder in Ausbildung (außerordentliche Mitglieder und AnwärterInnen) kann eine Vertretung bestehend aus zwei bis fünf Personen gebildet werden. Davon werden 2 Personen als SprecherInnen (AnwärterInnenvertretung) benannt. Sie formulieren und vertreten die Interessen dieser Personengruppe in der Mitgestaltung des Vereinslebens, insbesondere gegenüber der Organisation der Ausbildung. Sie werden unter der Leitung der jeweils amtierenden Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder in Ausbildung gewählt. Die AnwärterInnenvertretung berichtet über ihre Aktivitäten an die GV.
§ 19 Auflösung des Vereines
- Der Verein gilt als aufgelöst, wenn in einer eigens dafür einberufenen GV vier Fünftel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
- Dieselbe Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zugeführt werden.
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Stand: 06.04.2024